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In der Bundesrepublik Deutschland gibt insgesamt 1109 Gerichte, deren ZustÀndigkeitsbereich entweder den Bund oder die LÀnder umfasst. Nach Artikel 95 des Grundgesetzes (GG) wird zwischen der Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit unterschieden.
Die Verfassungsgerichtsbarkeit prĂŒft, ob die Hoheitsakte, insbesondere die Gesetze, mit der jeweiligen Verfassung vereinbar sind und kann diese unter anderem auch als verfassungswidrig erklĂ€ren. Auf der Bundesebene nimmt das Bundesverfassungsgericht die Funktion des Verfassungsgerichts wahr. Daneben gibt es auch Verfassungsgerichte der LĂ€nder.
Die Verfassungsbeschwerde ist die signifikanteste Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf der Bundesebene. Sie nimmt einen Anteil von 90% aller Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ein, welches sich seit dem sog. Elfes-Urteil von 1957 eine beachtliche Kompetenz zur PrĂŒfung von Grundrechtsverletzungen eingerĂ€umt hat. Daneben können auch Kommunalverfassungsbeschwerden gestellt werden, mittels welcher die Verletzung des Selbstverwaltungsrechts von Kommunen gerĂŒgt werden kann.
Ferner sind in diesem Kontext Normenkontrollen zu nennen. Hier wird zwischen konkreter und abstrakter Normenkontrolle unterschieden. Bei ersterer kann ein Gericht eine anzuwendende Rechtsnorm, welche es fĂŒr verfassungswidrig hĂ€lt, dem Bundesverfassungsgericht zur PrĂŒfung vorlegen. Bei zweiterer besteht die Möglichkeit auf Antrag der Bundesregierung, Landesregierung oder des Deutschen Bundestages hin, eine Norm ohne konkreten Anlass ĂŒberprĂŒfen zu lassen.
Neben Streitigkeiten zwischen den Bundesorganen, sind ebenfalls FĂ€lle verfassungsrechtlicher Art zwischen den LĂ€ndern bzw. einem einzelnen Land und dem Bund sowie öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den einzelnen LĂ€ndern vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit befasst sich aber auch mit der Verwirkung von Grundrechten, WahlprĂŒfungen, Parteienverboten, Anklagen gegen Bundesrichter oder PrĂ€sidenten, wobei diese ZustĂ€ndigkeitsbereiche eher von geringerer Bedeutung sind.
In der Regel kennt die Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland keine Instanzen. Es ist zwar denkbar, Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichts vor dem Bundesverfassungsgericht und sogar dem EuropĂ€ischen Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte anzufechten, dennoch handelt es sich bei der Verfassungsgerichtsbarkeit um keine Superrevisionsinstanz fĂŒr Verfahren anderer Fachgerichtsbarkeiten.
Die Fachgerichtsbarkeit besteht aus folgenden fĂŒnf Zweigen:
Auch unter der Bezeichnung Justizgerichtsbarkeit bekannt, setzt sich diese aus allen Gerichten zusammen, die sich mit Zivilsachen, also Familiensachen, bĂŒrgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Strafsachen beschĂ€ftigen: dem Bundesgerichtshof, den Oberlandesgerichten, Landgerichten und Amtsgerichten.
Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit wird auĂerdem auch das Bundespatentgericht gezĂ€hlt, da seine Entscheidungen beim Bundesgerichtshof angefochten werden können.
Als Zweig der deutschen Gerichtsbarkeit, dient sie in Form der Verwaltungsgerichte der gerichtlichen Kontrolle des Handelns der öffentlichen Verwaltung. Die Abgrenzung zu der Sozialgerichtsbarkeit sowie den Zivilgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eine relativ komplexe Angelegenheit und ebenso umstritten.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit baut auf drei Stufen auf: dem Bundesverwaltungsgericht, den Oberverwaltungsgerichten und den Verwaltungsgerichten.
Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig ist Rechtsbeschwerde- und Revisionsinstanz. Es kann aber auch bei nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen den LĂ€ndern und dem Bund oder Streitigkeiten der Versicherungsaufsicht erste Instanz sein.
Zu den primĂ€ren Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte gehören Genehmigungen von technischen bzw. verkehrlichen GroĂprojekten, landesrechtliche Vereinsverbote und Normenkontrollen von Satzungen.
FĂŒr den GroĂteil der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist in erster Linie das Verwaltungsgericht zustĂ€ndig. Dieses kann sich hinsichtlich Berufungen und Beschwerden an die Verwaltungsgerichtshöfe der BundeslĂ€nder (VGH) oder die Oberverwaltungsgerichte (OVG) wenden. Mittlerweile verfĂŒgt jedes Bundesland ĂŒber einen VGH oder ein OVG, welcher oder welches seinen Sitz in den meisten FĂ€llen in der Landeshauptstadt hat, um die UnabhĂ€ngigkeit von der Verwaltung auch im rĂ€umlichen Sinne deutlich zu machen. Ausnahmen bilden lediglich Sachsen-Anhalt, Bayern und die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen.
Hierbei handelt es sich um die Fachgerichtsbarkeit des Arbeitsrechts. Die zu bearbeitenden Rechtsmaterien ĂŒberschneiden sich mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Sozialgerichtsbarkeit.
Arbeitsgerichte befassen sich insbesondere mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsverfassung, Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien sowie Streitigkeiten aus dem ArbeitsverhÀltnis. An der Rechtsprechung nehmen ehrenamtliche Richter teil, welche aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestellt werden.
Die Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit sind das Bundesarbeitsgericht, die Landesarbeitsgerichte sowie die Arbeitsgerichte.
Sie ist fĂŒr Angelegenheiten des Sozialrechts zustĂ€ndig. Derzeit gibt es bundesweit 68 Sozial-, 14 Landessozial- sowie ein Bundessozialgericht.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist, den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes folgend, von der Verwaltungsgerichtsbarkeit abgegrenzt. Auch hier nehmen ehrenamtliche Richter an der Rechtsprechung teil.
Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet ĂŒber Streitigkeiten ĂŒber Landes- und Bundessteuern, Zölle, Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten sowie ĂŒber berufsrechtliche Streitigkeiten der Steuerberater, welche dem Steuerberatungsgesetz unterliegen.
Sie wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die ZustÀndigkeitsbereiche der Finanzgerichte nach der Finanzgerichtsordnung abgegrenzt. Mit der Finanzgerichtsbarkeit befassen sich der Bundesfinanzhof und die Finanzgerichte.